Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Immobiliengeschäfte der BAG Projekt Vertriebs GmbH, die im Immobiliengeschäft die Marken „Fortuna Immobilien" und „Anlegerwohnung.co.at" verwendet.

1. Geltung

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV) sowie das Maklergesetz (MaklerG).

1.2. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der BAG Projekt Vertriebs GmbH („Makler") und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart.

1.3. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), gelten die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen jedenfalls vorrangig. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmen.

2. Angebote und Objektangaben

2.1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer/Vermieter vor Annahme eines allfälligen Anbotes nicht gebunden ist und daher ein Zwischenverkauf, eine Zwischenvermietung oder Zwischenverpachtung möglich ist. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Ist dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere betreffend eine Änderung seiner Geschäftsabsichten.

2.3. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet.

3. Haftung

Der Makler haftet ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit; für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

4. Doppeltätigkeit

Der Makler wird gemäß § 5 MaklerG als Doppelmakler tätig, das heißt, er kann für beide Seiten des zu vermittelnden Geschäfts tätig werden. Der Auftraggeber erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

5. Provision

5.1. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision sowie auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen entsteht und wird mit der Rechtswirksamkeit (Willensübereinstimmung der Parteien oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäftes fällig.

5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten das vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch dann, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich geworden ist.

5.3. Die Höhe der Provision richtet sich nach der gesonderten Vereinbarung mit dem Auftraggeber und überschreitet die nach der IMV zulässigen Höchstbeträge nicht. Bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen gelten die gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere das Bestellerprinzip nach § 17a MaklerG.

5.4. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

6. Provision in besonderen Fällen

Die Zahlung der vollen Provision wird auch für den Fall vereinbart, dass

6.1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

6.2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

6.3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat;

6.4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird;

6.5. aufgrund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt;

6.6. der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen geschlossen wird und der Vertragsabschluss aufgrund einer kausalen und verdienstlichen Tätigkeit des Maklers erfolgt;

6.7. er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen wird und der Vertragsabschluss aufgrund einer kausalen und verdienstlichen Tätigkeit des Maklers erfolgt; oder

6.8. ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird und dies auf eine kausale und verdienstliche Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist.

6.9. Gemäß § 10 MaklerG ist der Provisionsanspruch mit seiner Entstehung fällig. Der Provisionsanspruch entsteht also mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Rechtsgeschäfts; dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Annahme des Kauf- oder Mietanbots.

6.10. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen zu verlangen; gegenüber Verbrauchern in gesetzlicher Höhe, gegenüber Unternehmern in der Höhe des § 456 UGB. Bei Nichtbegleichen der Rechnung folgt ein dreistufiger Mahnprozess; die dafür verrechneten Mahnspesen betragen € 25,00 je Mahnung und sind in ihrer Höhe angemessen und dem Einbringungsaufwand entsprechend.

7. Alleinvermittlungsauftrag

7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Geschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich wird. Der Makler verpflichtet sich, nach Kräften tätig zu werden.

Der Auftraggeber ist auch dann zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn

7.2. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;

7.3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist;

7.4. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist; oder

7.5. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

7.6. Gegenüber Verbrauchern richtet sich die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages nach § 14 MaklerG.

8. Beiziehung weiterer Makler

Der Makler behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten Mehrkosten.

9. Optionsvertrag

Der Makler kann einen Vertrag vermitteln, der dem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht einräumt, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Bei Abschluss des Optionsvertrages sind 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Mit Ausübung des Optionsrechtes durch die berechtigte Person werden die restlichen 50 Prozent fällig.

10. Rücktrittsrechte für Verbraucher

10.1. Wurde der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen, steht dem Auftraggeber als Verbraucher gemäß § 11 FAGG das Recht zu, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

10.2. Zur Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) an: BAG Projekt Vertriebs GmbH, Am Kai – Körösistraße 9, 8010 Graz, E-Mail info@fortunaimmobilien.at. Die Absendung innerhalb der Frist genügt.

10.3. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass wir mit der Vermittlungstätigkeit bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, hat er im Falle des Rücktritts einen anteiligen Betrag für die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 16 FAGG). Der Anspruch auf die volle Provision entfällt bei rechtzeitigem Rücktritt.

10.4. Ergänzend bleibt das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG bei Wohnungen unberührt: Gibt ein Verbraucher seine Vertragserklärung am selben Tag ab, an dem er das Objekt erstmals besichtigt hat, kann er binnen einer Woche schriftlich zurücktreten.

11. Termine und Stornogebühren

11.1. Der Kunde verpflichtet sich, gebuchte Termine rechtzeitig wahrzunehmen. Termine können bis zu zwei Stunden vor dem geplanten Termin kostenlos storniert oder verschoben werden.

11.2. Bei Stornierung innerhalb dieses Zeitraums oder bei Nichtwahrnehmung behalten wir uns vor, eine Stornogebühr von € 50,00 zu verrechnen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

11.3. In Fällen nachgewiesener unvorhersehbarer Umstände wie Krankheit oder Notfällen wird auf die Stornogebühr verzichtet. Der Kunde ist gehalten, uns so früh wie möglich zu informieren; Stornierungen oder Terminänderungen können telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt werden.

11.4. Stornogebühren sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.

12. Abweichende Vereinbarungen und Schriftform

12.1. Abweichende Vereinbarungen können nur mit Zustimmung unserer vertretungsbefugten Organe abgeschlossen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht berechtigt sind, allein abweichende Vereinbarungen zu treffen.

12.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

13. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort ist Graz. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand Graz vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur nach Maßgabe des § 14 KSchG; der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers bleibt unberührt.

15. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die von der Europäischen Kommission betriebene Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde mit 20. Juli 2025 eingestellt.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch keine unzulässige Benachteiligung entsteht.

Stand: August 2026

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